Ganz schön ekelhaft: Da hat die Tafel Schokolade, die ich heute mittag an einer Tankstelle gekauft hatte, doch das Mindesthaltbarkeitsdatum 17.11.2006.
Wer rechnet schon mit sowas… Nachdem das erste Stück etwas merkwürdig schmeckte (sagen wir mal: es waren noch Ansätze von dem Geschmack vorhanden, den man eigentlich erwartete) und auch, na ja, nicht mehr besonders fest war, habe ich dann doch genauer hingeschaut. Auch die Schoki selbst hätte ich gar nicht erst in den Mund genommen, wenn ich sie nicht ohne Hinschauen abgebrochen hätte.
Erstaunlich: Der Verkauf von Waren mit (weit) abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ist anscheinend nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 7 Abs.1 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) bedeutet es nur, daß bis dahin das „Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält“. Bei den in § 10 LKMV enthaltenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist ein Verstoß gegen § 7 LMKV nicht genannt.
Diese Tafel landet morgen trotzdem beim Ordnungsamt:
Das Bild ist leider etwas unscharf geworden, aber das ist vielleicht auch besser so.