Manchmal ist es ja interessant, was man zufällig in juristischen Zeitschriften findet, wenn man eigentlich etwas ganz anderes sucht. Im Justizministerialblatt NRW (JMBlNRW) 1969, 100, steht etwas zum Thema Werkunternehmerpfandrecht und Betrug (das war das, was ich suchte).
Richtig interessant wird es abe eigentlich erst mit der nächsten Entscheidung auf S. 102. Da verbreitet sich das OLG Hamm über die Frage, ob einem Ehebrecher auch ein Diebstahl zuzutrauen ist, was zuvor offensichtlich ein AG oder LG bejaht haben muß:
„Zwar ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld eines Angeklagten auf Geschehnisse in dessen Vorleben stützt, auch wenn es sich nicht um Straftaten handelt. Aber abgesehen davon, daß der Richter sich dabei vor jedem Moralisieren hüten sollte, ist ein solches Verfahren jedenfalls nur dann angängig, wenn das frühere Verhalten eines Angeklagten geeignet ist, seine Persönlichkeit gerade in Beziehung auf die gegenwärtige Tat besonders zu kennzeichnen. Davon kann hier keine Rede sein. Ein ehebrecherisches Verhalten läßt nicht den Schluß zu, dem Betreffenden sei auch ein Diebstahl zuzutrauen. Vollends ungeeignet für eine solche Schlußfolgerung ist der Umstand, daß ein Angeklagter mit seinem geschiedenen Ehepartner weiter zusammenlebt.„
(OLG Hamm, Urt. v. 28.06.1968 – 3 Ss 556/68; JMBlNRW 1969, 102, Hervorhebung von mir)